Satzung
Satzung des Vereins
Version vom: 11.06.2016
Zuletzt durch die Mitgliederversammlung geändert am: 13.02.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Westwoodlabs und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ransbach-Baumbach. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die unentgeltliche und selbstlose Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement. Im Mittelpunkt steht das Schaffen einer Umgebung, welche den selbstständigen Erwerb von Wissen und die Entwicklung der Fähigkeit zur Wissensvermittlung fördert.
- Jugendarbeit und Erwachsenenbildung im Bereich Medienkompetenz. Beispielsweise unentgeltliche Schulungen zum verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien in Zusammenarbeit mit öffentlichen sowie privaten Bildungseinrichtungen.
- Schaffung eines modernen Datenschutzbewusstseins. Unter anderem durch unentgeltliche öffentliche Vorträge und Diskussionsrunden zu gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Hinblick auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung.
- Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen. Exemplarisch die künstlerische Betrachtung moderner Informationstechnologien und deren kreative Umsetzung in kooperativen Projekten.
- Unentgeltliche Seminare zur Funktionsweise und Entwicklung von elektronischen und informationstechnischen Systemen. Insbesondere durch die unentgeltliche Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln.
- Unentgeltliche Tagungen zur Vernetzung von Interessensgruppen (sog. User-Groups) und Einzelpersonen zum Wissens- und Erfahrungsaustausch.
- Vorführung von Filmen, insbesondere Dokumentationen, Aufzeichnungen von Vorträgen und Live-Übertragungen von Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. (4) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein eigene Räumlichkeiten unterhalten. Weiteres hierzu regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Raumordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere ist es Mitgliedern des Vereins untersagt, auf Veranstaltungen des Vereins oder in Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins für sich oder eines ihrer Unternehmen zu werben. (3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche, Ehren- und Fördermitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. (3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. (4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (5) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach positivem Bescheid des Vorstands und mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. (6) Gegen den negativen Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, die binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Bei natürlichen Personen mit deren Tod.
- Nach Austrittserklärung eines Mitglieds. Die Austrittserklärung muss in Textform und muss gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende eingereicht werden.
- Bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit Mitgliedsbeiträgen in Verzug befinden, auf Beschluss des Vorstands.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (3) Bei offenen Rückständen, deren Fälligkeitsdatum um zwei Monate überschritten wurde, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung aller offenen Rückstände.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist, einzuberufen. (2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail. (4) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. (5) Stimmberechtigt ist jedes teilnehmende Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das gleiche Stimmgewicht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist. (9) Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens einen Kassenprüfer, üblicherweise nach Wahl eines Vorstands und ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren. Hiervon kann die Mitgliederversammlung in begründeten Fällen abweichen. Die Kassenprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassenwartes und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende,
- Der stellvertretende Vorsitzende,
- Der Kassenwart,
- Der Schriftführer,
- Der Beisitzer.
Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren (Amtsperiode) gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch die Vorstandszugehörigkeit. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Dauer einen Vertreter aus seinen Reihen. Wird innerhalb von sieben Tagen kein Beschluss über die Vertretungsregelung getroffen, so hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen deren Zweck die Wahl eines entsprechenden Vertreters bis zum Ende der regulären Amtsperiode ist. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen. Bei Bedarf, beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, Ausschlüssen und Ähnlichem, können Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Diese Punkte sind auf der Tagesordnung anzugeben. (4) Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. (5) Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. (6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Tage vorher einberufen. Die Mitglieder sind über die Sitzung und die Tagesordnung zu informieren. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorstand kann sich selber eine Geschäftsordnung geben, in welcher organisatorische Fragen der Vorstandsaufgaben, der Beschlussfassung und der Vertretungsregelungen vorstandsintern weitergehend geregelt werden können. Sie tritt mit einstimmigem Beschluss durch den Vorstand in Kraft und muss in Folge einer Änderung im Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung einstimmig bestätigt werden.
Der Vorstand nimmt regelmäßig folgende Aufgaben wahr:
- Führung der Geschäfte,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festsetzung der Tagesordnung,
- Erstellung der Rechenschaftsberichte,
- Ausführung der Beschlüsse der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 10 Änderung der Satzung
(1) Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. (2) Ist die nach § 11 (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS gemeinnützige GmbH (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) geführt unter der Nummer 381293 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sowie das Vereinsinventar an das Haus der Jugend Montabaur e.V., geführt unter Nummer 1133 im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Der Vorstand ist befugt, Änderungen an dieser Satzung durchzuführen, sofern sie einer Auflage des Registergerichts oder einer Behörde entsprechen muss. Über diese Änderungen müssen die Mitglieder unverzüglich in Textform informiert werden.