Änderungen von Dokument Satzung

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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Syntax
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1 -markdown+github 1.0
1 +GitHub-Flavored CommonMark 1.0
Inhalt
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52 52  
53 53  ## § 6 Mitgliedsbeiträge
54 54  
55 -(1) Der Verein erhebt einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. '(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (3) Bei offenen Rückständen, deren Fälligkeitsdatum um zwei Monate überschritten wurde, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung aller offenen Rückstände.
55 +(1) Der Verein erhebt einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
56 +(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
57 +(3) Bei offenen Rückständen, deren Fälligkeitsdatum um zwei Monate überschritten wurde, ruht die Mitgliedschaft bis zur Begleichung aller offenen Rückstände.
56 56  
57 57  ## § 7 Organe
58 58  
... ... @@ -63,7 +63,15 @@
63 63  
64 64  ## § 8 Die Mitgliederversammlung
65 65  
66 -(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist, einzuberufen. (2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail. (4) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. (5) Stimmberechtigt ist jedes teilnehmende Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das gleiche Stimmgewicht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (7) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist. (9) Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens einen Kassenprüfer, üblicherweise nach Wahl eines Vorstands und ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren. Hiervon kann die Mitgliederversammlung in begründeten Fällen abweichen. Die Kassenprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassenwartes und berichten der Mitgliederversammlung.
68 +(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr, vom Vorstand mit einer mindestens 14-tägigen Frist, einzuberufen.
69 +(2) Der Vorstand hat zusätzlich unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
70 +(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail.
71 +(4) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
72 +(5) Stimmberechtigt ist jedes teilnehmende Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das gleiche Stimmgewicht.
73 +(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
74 +(7) Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
75 +(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
76 +(9) Die Mitgliederversammlung bestimmt mindestens einen Kassenprüfer, üblicherweise nach Wahl eines Vorstands und ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren. Hiervon kann die Mitgliederversammlung in begründeten Fällen abweichen. Die Kassenprüfer kontrollieren die Arbeit des Kassenwartes und berichten der Mitgliederversammlung.
67 67  
68 68  ## § 9 Der Vorstand
69 69  
... ... @@ -77,7 +77,15 @@
77 77  
78 78  Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
79 79  
80 -(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren (Amtsperiode) gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch die Vorstandszugehörigkeit. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Dauer einen Vertreter aus seinen Reihen. Wird innerhalb von sieben Tagen kein Beschluss über die Vertretungsregelung getroffen, so hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen deren Zweck die Wahl eines entsprechenden Vertreters bis zum Ende der regulären Amtsperiode ist. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen. Bei Bedarf, beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, Ausschlüssen und Ähnlichem, können Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Diese Punkte sind auf der Tagesordnung anzugeben. (4) Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. (5) Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. (6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Tage vorher einberufen. Die Mitglieder sind über die Sitzung und die Tagesordnung zu informieren. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorstand kann sich selber eine Geschäftsordnung geben, in welcher organisatorische Fragen der Vorstandsaufgaben, der Beschlussfassung und der Vertretungsregelungen vorstandsintern weitergehend geregelt werden können. Sie tritt mit einstimmigem Beschluss durch den Vorstand in Kraft und muss in Folge einer Änderung im Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung einstimmig bestätigt werden.
90 +(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von zwei Jahren (Amtsperiode) gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet automatisch die Vorstandszugehörigkeit.
91 +(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand für die restliche Dauer einen Vertreter aus seinen Reihen. Wird innerhalb von sieben Tagen kein Beschluss über die Vertretungsregelung getroffen, so hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen deren Zweck die Wahl eines entsprechenden Vertreters bis zum Ende der regulären Amtsperiode ist.
92 +(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen. Bei Bedarf, beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, Ausschlüssen und Ähnlichem, können Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Diese Punkte sind auf der Tagesordnung anzugeben.
93 +(4) Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
94 +(5) Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
95 +(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Tage vorher einberufen. Die Mitglieder sind über die Sitzung und die Tagesordnung zu informieren.
96 +(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
97 +(8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
98 +(9) Der Vorstand kann sich selber eine Geschäftsordnung geben, in welcher organisatorische Fragen der Vorstandsaufgaben, der Beschlussfassung und der Vertretungsregelungen vorstandsintern weitergehend geregelt werden können. Sie tritt mit einstimmigem Beschluss durch den Vorstand in Kraft und muss in Folge einer Änderung im Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung einstimmig bestätigt werden.
81 81  
82 82  Der Vorstand nimmt regelmäßig folgende Aufgaben wahr:
83 83  
... ... @@ -90,11 +90,14 @@
90 90  
91 91  ## § 10 Änderung der Satzung
92 92  
93 -(1) Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war.
111 +(1) Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
112 +(2) Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war.
94 94  
95 95  ## § 11 Auflösung des Vereins
96 96  
97 -(1) Der Verein wird in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. (2) Ist die nach § 11 (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS gemeinnützige GmbH (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) geführt unter der Nummer 381293 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sowie das Vereinsinventar an das Haus der Jugend Montabaur e.V., geführt unter Nummer 1133 im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
116 +(1) Der Verein wird in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
117 +(2) Ist die nach § 11 (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
118 +(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS gemeinnützige GmbH (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) geführt unter der Nummer 381293 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sowie das Vereinsinventar an das Haus der Jugend Montabaur e.V., geführt unter Nummer 1133 im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
98 98  
99 99  ## § 12 Schlussbestimmung
100 100