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(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in öffentlichen Vorstandssitzungen. Bei Bedarf, beispielsweise beim Umgang mit personenbezogenen Daten, Ausschlüssen und Ähnlichem, können Tagesordnungspunkte im nichtöffentlichen Teil behandelt werden. Diese Punkte sind auf der Tagesordnung anzugeben. |
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(4) Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. |
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(5) Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
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-(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Tage vorher einberufen. Die Mitglieder sind über die Sitzung und die Tagesordnung zu informieren. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorstand kann sich selber eine Geschäftsordnung geben, in welcher organisatorische Fragen der Vorstandsaufgaben, der Beschlussfassung und der Vertretungsregelungen vorstandsintern weitergehend geregelt werden können. Sie tritt mit einstimmigem Beschluss durch den Vorstand in Kraft und muss in Folge einer Änderung im Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung einstimmig bestätigt werden. |
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+(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Tage vorher einberufen. Die Mitglieder sind über die Sitzung und die Tagesordnung zu informieren. |
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+(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
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+(8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
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+(9) Der Vorstand kann sich selber eine Geschäftsordnung geben, in welcher organisatorische Fragen der Vorstandsaufgaben, der Beschlussfassung und der Vertretungsregelungen vorstandsintern weitergehend geregelt werden können. Sie tritt mit einstimmigem Beschluss durch den Vorstand in Kraft und muss in Folge einer Änderung im Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung einstimmig bestätigt werden. |
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Der Vorstand nimmt regelmäßig folgende Aufgaben wahr: |
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## § 10 Änderung der Satzung |
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-(1) Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war. |
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+(1) Änderung der Satzung bedürfen in der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. |
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+(2) Eine Satzungsänderung darf nur erfolgen, wenn sie in der den Mitgliedern mit der Einladung zugegangenen voraussichtlichen Tagesordnung aufgenommen war. |
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## § 11 Auflösung des Vereins |
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-(1) Der Verein wird in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. (2) Ist die nach § 11 (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS gemeinnützige GmbH (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) geführt unter der Nummer 381293 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sowie das Vereinsinventar an das Haus der Jugend Montabaur e.V., geführt unter Nummer 1133 im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. |
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+(1) Der Verein wird in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. |
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+(2) Ist die nach § 11 (1) einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel beschlossen wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. |
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+(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DKMS gemeinnützige GmbH (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) geführt unter der Nummer 381293 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sowie das Vereinsinventar an das Haus der Jugend Montabaur e.V., geführt unter Nummer 1133 im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. |
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## § 12 Schlussbestimmung |
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