Geschäftsordnung des Vorstands

Zuletzt geändert von loppermann am 2024/04/07 20:45

Geschäftsordnung des Vorstands

§ 1 Vertretungsberechtigung

  1. Der Verein wird laut Satzung im Außenverhältnis grundsätzlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Im Innenverhältnis gilt, dass ein Vorstandsmitglied nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter den Verein vertreten darf.
  3. Der Vorstand kann einstimmig beschließen, Einzelvollmachten für konkrete Aufgaben zu erteilen.

§ 2 Beschlüsse

  1. Laut Satzung fasst der Vorstand Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  2. Darüber hinaus werden Beschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder anderweitig in elektronischer Form (bspw. E-Mail) getroffen. Diese Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren und auf der nächsten Vorstandssitzung vom Vorstand zu bestätigen.

§ 3 Vorstandssitzungen, Protokolle

  1. Der Vorstand trifft sich mindestens halbjährlich zu einer Vorstandssitzung.
  2. Der Schriftführer führt ein Protokoll über die Vorstandssitzungen. Bei Abwesenheit des Schriftführers wird für die Vorstandssitzung ein Ersatz innerhalb des Vorstands gewählt.
  3. Das Protokoll über die Sitzung soll den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Einzelne Punkte können aus wichtigem Grund (bspw. aus Datenschutzgründen) in einen nichtöffentlichen Teil des Protokolls festgehalten werden, welcher nicht für die Mitglieder öffentlich verfügbar gemacht wird.

§ 4 Mitgliedsangelegenheiten

  1. Der Vorstand stimmt über jeden eingegangenen Mitgliedsantrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang ab.
  2. Bei Annahme legt der Schatzmeister das Mitglied in der Vereinsverwaltung an und informiert das Mitglied per E-Mail über die Aufnahme.
  3. Der Schatzmeister versendet zum Mitte des Monats eine Mahnung an Mitglieder mit ausstehenden Mitgliedsbeiträgen.(4) Der Schatzmeister ist über Austrittswünsche und Ausschlüsse zu informieren, damit diese in die Vereinsverwaltung eingetragen werden.
  4. Der Schatzmeister hat den Eingang der Kündigung sowie das Austrittsdatum unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen nach Eintragung per E-Mail zu bestätigen.
  5. Bei Ausschlüssen ist das Mitglied, durch den Schatzmeister, per E-Mail zu informieren.

Udert, der 20. Juni 2020