Raumordnung
Raumordnung der Westwoodlabs e.V.
§ 1 Allgemeines
(1) Es gilt die Hausordnung des VIP-City-Centers. Sie ist dieser Raumordnung beigefügt.
§ 2 Hausrecht
(1) Das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Westwoodlabs e.V. wird im Allgemeinen durch die schließberechtigten Mitglieder wahrgenommen.
(2) Besteht unter den anwesenden schließberechtigten Mitgliedern Uneinigkeit über die Ausübung des Hausrechts, entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder oder bei Abwesenheit der Vorstand.
(3) Durch schließberechtigte Mitglieder ausgesprochene Verweise aus den Räumlichkeiten müssen dem Vorstand gemeldet werden.
(4) Der Vorstand kann über ein Hausverbot entscheiden, welches von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 3 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Privateigentum oder an dem Verein überlassenen Gerätschaften in den Vereinsräumen.
§ 4 Verhalten, Sauberkeit und Ordnung
(1) Es ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.
(2) Mit dem Inventar ist pfleglich und schonend umzugehen.
(3) Der Vorstand kann Nutzungsbedingungen für das Inventar festlegen (ggf. auch die des Eigentümers), welche im Wiki dokumentiert werden.
(4) Beschädigungen an Räumlichkeiten und Inventar sind umgehend dem Vorstand zu melden.
(5) Arbeitsplätze sind sauber zu hinterlassen.
(6) Material welches auf den Arbeitsflächen herumliegt und nicht beschriftet ist, wird nach 2 Wochen entsorgt.
(7) Die Mülleimer sind regelmäßig zu leeren. Essensreste sind in jedem Fall mitzunehmen bzw. in den Restmüllcontainern des VIP-City Centers zu entsorgen. Dabei ist auf Mülltrennung zu achten. Im Space stehen dafür entsprechende Behältnisse zur Verfügung, die zu nutzen sind.
(8) Beeinträchtigung Anderer bei der Benutzung der Arbeitsflächen und -räume durch lagernde Materialien sind unbedingt zu vermeiden.
(9) Es ist auf einen sinnvollen Umgang mit Ressourcen (Strom, Wasser, Heiz-Energie etc.) zu achten.
(10) Sexuelle Handlungen jeglicher Art sind unerwünscht.
§ 5 Umgang
(1) Der Umgang aller Personen miteinander hat friedlich und tolerant zu erfolgen.
(2) Wenn eine Veranstaltung in den Vereinsräumen angekündigt ist, hat deren Durchführung in jedem Fall Vorrang vor den Aktivitäten Einzelner.
(3) Mit Namen beschriftete Boxen sind "privat" und müssen von anderen Personen auch als solche behandelt werden.
§ 6 Sachspenden und Leihgaben
(1) Sachspenden und Leihgaben sind beim Vorstand anzumelden, welcher über die Annahme oder Ablehnung entscheidet.
(2) Leihgaben sind mit Eigentümernamen als solche zu kennzeichnen.
(3) Eigentümer und Vorstand können jederzeit die zeitnahe Rücknahme der Leihgaben verlangen. Die Verantwortung für den Rücktransport obliegt dem Eigentümer.
(4) Eine kurzzeitige Ausleihe von Inventar an Mitglieder für den privaten Gebrauch außerhalb der Räume, ist nach Absprache mit dem Vorstand möglich.
§ 7 Zugang
(1) Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Schließberechtigung für die Räumlichkeiten zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Erlangung der Schließberechtigung ist die "Bürgschaft" von drei Mitgliedern mit Schließberechtigung.
(3) Der Vorstand kann temporäre Schließberechtigungen für Personen erteilen.
(4) Für physische Schließmedien ist eine Gebühr in Höhe von 15,- € zu bezahlen, welche nicht rückerstattet wird. Bei temporären Schließberechtigungen wird keine Gebühr erhoben. Ausgegebene physische Schließmedien bleiben Eigentum des Vereins.
(5) Personen ohne Schließberechtigung dürfen sich nur in den Räumlichkeiten aufhalten, solange mindestens ein schließberechtigtes Mitglied anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Fällen, beispielsweise bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzung, diese Raumordnung oder bei vereinsschädigendem Verhalten, die Schließberechtigung entziehen.
(7) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds wird die Schließberechtigung entzogen.
(8) Bei Verlust der Schließberechtigung sind herausgegebene physische Schließmedien an den Vorstand zurückzugeben.
§ 8 Verlassen der Räume
(1) Das letzte anwesende schließberechtigte Mitglied muss vor Verlassen der Räume mit einer angemessenen Vorlaufzeit alle weiteren anwesenden Personen auffordern, diese ebenfalls zu verlassen. Dabei sind:
- Fenster zu schließen
- Die Beleuchtung auszuschalten
- Unnötige Verbraucher vom Strom zu trennen
- Benutze Arbeitsplätze wieder aufzuräumen
- Lebensmittelreste und/oder Verpackungen (Pizzakartons etc.) mitzunehmen.
- Die Räume und die Haustür zu verschließen
§ 9 Infrastruktur / Einrichtung / Geräte
(1) Änderungen an der Infrastruktur und der Einrichtung müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden und im Wiki dokumentiert werden.
(2) Der dauerhafte und/oder unbeaufsichtigte Betrieb von Geräten ist mit dem Vorstand abzuklären und im Wiki zu dokumentieren.
§ 10 Übernachtungen
(1) Die Übernachtung in den Vereinsräumen ist untersagt.
(2) Im Ausnahmefall kann eine Übernachtung durch den Vorstand genehmigt werden.
§ 11 Speisen und Getränke
(1) Geöffnete Lebensmittelpackungen müssen mit dem Öffnungsdatum und dem Namen des Eigentümers versehen werden.
(2) Nicht gekennzeichnete Lebensmittel sind für die Allgemeinheit bestimmt.
(3) Verdorbene Lebensmittel sind unverzüglich zu entsorgen.
(4) Finden sich wiederholt abgelaufene/verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank kann dem Mitglied das Nutzungsrecht entzogen werden.
§ 12 Extraterrestrische Interaktion
Sollte es im Hackerspace zu Kontakt mit extraterrestrischen Lebensformen kommen, sind diese gastfreundlich mit Kaffee oder Mate und einem gepolsterten Sitzplatz zu empfangen. Technologische Projekte des Hackerspaces können die Mitglieder diesen Gästen präsentieren und zur Verfügung stellen. In der Regel können extraterrestrische Lebensformen nicht als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Wesen, die einen von der Gemeinschaft erarbeiteten Turingtest bestehen. Bei Offenbarung bösartiger Ziele, speziell in Hinblick auf die Vernichtung der Erde, müssen extraterrestrische Lebensformen aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes mit allen Mitteln des Hackerspaces bekämpft werden, jedoch unter Berücksichtigung des Punktes „Haftung“. Eine eventuelle Mitgliedschaft der extraterrestrischen Lebensformen ruht während der Kampfhandlungen. Da die Existenz außerirdischer Lebensformen als statistisch gegeben angesehen werden muss, erfüllen Zwischenfälle mit extraterrestrischen Lebensformen nicht die Kriterien für höhere Gewalt.
Hausordnung des VIP City Center
- Die Reinigungspflicht des gemeinschaftlichen Eigentums wird wie folgt geregelt:
a) Hausflur, Wohnungszugänge, Treppenhaus, Eingang zu den Mieteinheiten bis zum eigentlichen Mieteingang, Fahrstuhl, Treppenhäuser, Kellergänge und alle öffentlich zugängliche Fenster und Türen werden auf gemeinsame Kosten (durch Hausmeister oder Reinigungskräfte) regelmäßig gereinigt.
b) Der Gehweg und die Zugänge von der Straße zu den Haustüren und die Außenanlagen werden in gleicher Weise gereinigt, im Winter erfolgt Schneeräumung und Streuen, soweit erforderlich, durch den Hausmeister. - Abfälle, Hygieneartikel und dergleichen dürfen nicht in die Toiletten, sondern nur in die Müllgefäße entsorgt werden. Durch Haustiere verursachte Verunreinigungen hat der Tierhalter sofort zu beseitigen. In Treppenhaus, Fluren und Garten sind Hunde an der Leine zu führen.
- Zur Müllentsorgung werden zentral Abfallcontainer zur Verfügung gestellt (s. beigefügten Plan). Der Müll muss den Vorgaben entsprechend getrennt werden. Elektroschrott, Batterien, Bauschutt und Sondermüll müssen vom Mieter außerhalb entsorgt werden.
- Toiletten und Wasserleitung sind von den Mietern besonders pfleglich zu behandeln.
- Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, jeden am Dach oder gemeinsamen Eigentum auftretenden Schaden dem Verwalter sofort anzuzeigen. Die Kellerfenster und Außentüren sind im Winter (Oktober bis März) bis auf kurzen stoßweisen Lüften geschlossen zu halten.
- Die gleichen Bestimmungen gelten für die pflegliche Behandlung der Zentralheizung und Aufzugsanlagen.
- Die Mieter sorgen bis zur Abhilfe durch den Verwalter durch vorläufige Maßnahmen für die Beseitigung unmittelbarer Gefahren.
- Übel riechende Stoffe, Küchenabfälle und dergleichen dürfen, um Verstopfungen vorzubeugen, nicht in das Ausgussbecken geschüttet werden. Eine dennoch eingetretene, insbesondere durch Scheuersand hervorgerufene Verstopfung, hat der Wohnungseigentümer sofort auf eigene Kosten beseitigen zu lassen; bis zur Behebung des Schadens dürfen Wasserleitung, Ausguss oder Toiletten nicht benutzt werden.
- Im Hof, auf den Fluren und den sonstigen zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Räumen darf nichts gelagert oder aufbewahrt werden.
- Das Haus ist im Bereich des Laubenganges ab 18:30 geschlossen zu halten, im Ladenbereich ab Geschäftsschluss.
- Das Auftreten von Ungeziefer ist dem Verwalter unverzüglich zu melden.
- Kellereingangstüren sind stets verschlossen zu halten.
- Die Mieter haften für Schaden, die durch schuldhafte Verletzungen der Sogfallts- und Anzeigepflichten verursacht werden, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung der Versorgungs- und Abflussleitungen, der Toiletten-, Aufzug- und Heizungsanlagen, durch unzureichende Benutzung, Lüftung und Heizung des gemeinschaftlichen Eigentums oder durch Unterlassen von Maßnahmen zur Vermeidung von Frost- und Sturmschäden. Die Mieter haften in gleicher Weise für Schäden, die durch deren Mitarbeiter, Hausgehilfen, oder sonstige Personen schuldhaft verursacht werden, wenn diese die Mieter mit deren Willen aufsuchen oder sich in den ihnen überlassenen Räumen aufhalten.
- Mit Rücksicht auf die übrigen Mieter und eine einheitliche Fassadengestalltung bedarf die Anbringung von Werbe- oder Hinweisschilder der Zustimmung des Verwalters. Das gleiche gilt auch für das Anbringen von technischen Geräten, wie z.B. Klimaanlagen und Sat-Anlagen.
- Die Mieter sind dafür verantworlich, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit die Verpflichtungen aus der Hausordnung erfüllt werden.